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Prüfpunkt · § 5 DDG Deutscher Markt

Impressumspflicht: Wann Sie ein Impressum brauchen

Wer braucht ein Impressum?

Nach § 5 DDG braucht jede geschäftsmäßige Website ein Impressum — und "geschäftsmäßig" ist weit zu verstehen: Werbung, Affiliate-Links oder das Bewerben eines kostenpflichtigen Produkts reichen bereits aus, unabhängig von der Unternehmensgröße. Rein private Seiten sind ausgenommen. Ein fehlendes Impressum ist von außen trivial erkennbar und deshalb ein klassisches Abmahnthema.

Was das bedeutet

Unter den üblichen Pfaden und im Footer war keine Seite zu finden, die als Impressum erkennbar ist.

Warum es zählt

§ 5 DDG verlangt die Anbieterkennzeichnung auf geschäftsmäßigen Websites — ein klassisches, günstig abmahnbares Thema.

Wie Sie es beheben

Eine Seite /impressum mit den Angaben nach § 5 DDG anlegen (Name, Anschrift, Kontakt, ggf. Register und USt-IdNr.) und aus dem Footer jeder Seite verlinken.

Praxisorientierte Hinweise, keine Rechtsberatung.

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